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   BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23   

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https://dejure.org/2023,36492
BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23 (https://dejure.org/2023,36492)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2023 - IX B 12/23 (https://dejure.org/2023,36492)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - IX B 12/23 (https://dejure.org/2023,36492)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § ... 96 Abs 1 S 3, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3, FGO § 119 Nr 6, GG Art 103 Abs 1, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 4 S 1
    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG; Gehörsverletzung; hinreichende Begründung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG; Gehörsverletzung; hinreichende Begründung

  • IWW

    § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, §§ 151, 153 f. der Insolvenzordnung, § 66 Abs. 2 InsO, Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 3, § 119 Nr. 6 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO, § 17 Abs. 4 EStG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Realisationszeitpunkts eines Auflösungsgewinns oder Auflösungsverlusts; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG; Gehörsverletzung; hinreichende Begründung

  • Betriebs-Berater

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG; Gehörsverletzung; hinreichende Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG ; Gehörsverletzung; hinreichende Begründung

  • rechtsportal.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG ; Gehörsverletzung; hinreichende Begründung

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die zeitliche Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder -verlusts mangels grundsätzlicher Bedeutung; Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Gründe des ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG; Gehörsverletzung; hinreichende Begründung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19

    Beteiligung i.S. des § 17 EStG

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Ein Gewinn ist erst in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde; ein Verlust kann bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19.11.2019 - IX R 7/19, Rz 16; vom 01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, Rz 18 und vom 13.10.2015 - IX R 41/14, Rz 13; vom 10.05.2016 - IX R 16/15, Rz 17; jeweils m.w.N.).

    Die Frage ist aus der Sicht ex ante zu beurteilen; nachträgliche Ereignisse wie der tatsächliche Ausgang eines Insolvenzverfahrens sind nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19, Rz 17, m.w.N.).

    Entsprechendes gilt, wenn sich derartige Erkenntnisse aus dem Inventar und der Insolvenzeröffnungsbilanz (§§ 151, 153 f. der Insolvenzordnung --InsO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 2 InsO) des Insolvenzverwalters ergeben (Senatsurteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19, Rz 19, m.w.N.).

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14

    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen -

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Ein Gewinn ist erst in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde; ein Verlust kann bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19.11.2019 - IX R 7/19, Rz 16; vom 01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, Rz 18 und vom 13.10.2015 - IX R 41/14, Rz 13; vom 10.05.2016 - IX R 16/15, Rz 17; jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes hat der BFH in diesen Fällen ausnahmsweise nur dann für möglich gehalten, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung --KO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteile vom 12.12.2000 - VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter I.2.; vom 12.12.2000 - VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter II.4.; Senatsurteile vom 13.10.2015 - IX R 41/14, Rz 17; vom 11.04.2017 - IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155, Rz 31).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Bei einer Auflösung der Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens lässt sich diese Feststellung regelmäßig noch nicht treffen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.12.2000 - VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter II.3.).

    Etwas anderes hat der BFH in diesen Fällen ausnahmsweise nur dann für möglich gehalten, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung --KO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteile vom 12.12.2000 - VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter I.2.; vom 12.12.2000 - VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter II.4.; Senatsurteile vom 13.10.2015 - IX R 41/14, Rz 17; vom 11.04.2017 - IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155, Rz 31).

  • BFH, 12.01.2023 - IX B 81/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, Verletzung des

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 13).

    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des FG durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegen und ausführen, dass --sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind-- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - VIII B 30/19, Rz 9 sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 14).

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Etwas anderes hat der BFH in diesen Fällen ausnahmsweise nur dann für möglich gehalten, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung --KO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteile vom 12.12.2000 - VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter I.2.; vom 12.12.2000 - VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter II.4.; Senatsurteile vom 13.10.2015 - IX R 41/14, Rz 17; vom 11.04.2017 - IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155, Rz 31).
  • BFH, 01.07.2014 - IX R 47/13

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei insolvenzfreier Liquidation

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Ein Gewinn ist erst in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde; ein Verlust kann bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19.11.2019 - IX R 7/19, Rz 16; vom 01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, Rz 18 und vom 13.10.2015 - IX R 41/14, Rz 13; vom 10.05.2016 - IX R 16/15, Rz 17; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07

    Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011 - V B 113/10, Rz 6).
  • BFH, 10.05.2016 - IX R 16/15

    Entstehung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG bei nachträglichen

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Ein Gewinn ist erst in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde; ein Verlust kann bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19.11.2019 - IX R 7/19, Rz 16; vom 01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, Rz 18 und vom 13.10.2015 - IX R 41/14, Rz 13; vom 10.05.2016 - IX R 16/15, Rz 17; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2016 - IX B 22/16

    Steuerbarkeit einer Prämie für "Whistleblowing" als sonstige Leistung

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10.09.2014 - IX S 10/14, Rz 2 und vom 23.03.2016 - IX B 22/16, Rz 7).
  • BFH, 11.05.2011 - V B 113/10

    Unzulässigkeit der vor Einlegung eines Einspruchs erhobenen Klage - Gewährung

    Auszug aus BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
    Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011 - V B 113/10, Rz 6).
  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

  • BFH, 29.06.2011 - X B 242/10

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des

  • BFH, 10.09.2014 - IX S 10/14

    Anhörungsrüge

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 34/94

    Bürgschaftsverluste eines Nichtgesellschafters als nachträgliche AK

  • BFH, 11.04.2012 - X B 56/11

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung

  • BFH, 11.04.2016 - X B 77/15

    Rüge eines Verfahrensfehlers

  • BFH, 05.03.2020 - VIII B 30/19

    Rüge der fehlerhaften gerichtlichen Hinzuschätzung von Einnahmen mit der

  • BFH, 26.09.2012 - III B 222/10

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage -

  • BFH, 21.03.2017 - IX B 132/16

    Keine Revisionszulassung bei der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder der

  • BFH, 18.04.2023 - IX B 7/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts,

  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 87/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung einer

  • BFH, 09.04.2024 - IX B 42/23

    Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG

    Der Zulassungsgrund setzt als Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 07.12.2023 - IX B 12/23, Rz 4).
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